AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
VendoMaster Süddeutschland GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unserem Vertragspartner (nachfolgend “Kunde“ genannt), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich vorzunehmen.
2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zur Auftragsannahme. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.
2.3 Nebenabreden, Zusicherungen über Eigenschaften unserer Ware, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.4 Schreib-, Rechenfehler u.a. offenbare Unrichtigkeiten in unseren Erklärungen können wir jederzeit ohne Rechtsnachteil berichtigen.
2.5 Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich vereinbart, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
2.6 Änderungen und Nachträge des Kunden sind nicht von dem vereinbarten Auftrag mitumfasst. Sie stellen einen gesonderten Auftrag dar und werden gesondert abgerechnet.
2.7 Montage, Wartung und Ersatzteilversorgung sind nicht Bestandteil des Angebots, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Sie erfolgen auf Wunsch und werden gesondert vergütet. Es gelten hierfür ergänzende Leistungsbedingungen.
3. Preise
3.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO netto ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll, etc..
3.2 Die Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelabschluss. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge. Bei Staffelpreisen gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Konditionen. Eine Preisbindung für zukünftige Bestellungen ist ausgeschlossen.
3.3 Zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zugrundeliegenden Materialpreise, Tarife, Steuern und Abgaben berechtigen uns zu einer entsprechenden Preisberichtigung, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen sind.
4. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
4.1 Soweit nicht anders angegeben, ist der Rechnungsbetrag sofort ohne Abzug fällig. Er ist spesenfrei an uns zu leisten.
4.2 Die Gewährung von Skonto sowie von Zahlungszielen bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.3 Wir sind trotz anders lautender Angaben des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden zu verrechnen. Der Kunde wird über die Art der Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, diese Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.
4.4 Gerät der Kunde in Verzug, sind wird berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches durch uns gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.
4.5 Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere, wenn ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Wir sind weiterhin berechtigt, die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB zu führen und unsere weiteren Leistungen zu verweigern, bis entsprechende Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen vom Kunde erbracht werden.
4.6 Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
4.7 Wir behalten uns vor, bei berechtigtem Interesse die Bonität des Kunden durch Einholung von Auskünften bei Wirtschaftsauskunfteien zu prüfen. Dies gilt insbesondere vor Abschluss größerer Einzelgeschäfte, bei Gewährung von Zahlungszielen oder im Rahmen fortlaufender Geschäftsbeziehungen.
5. Lieferzeit, Teillieferung, Annahmeverzug
5.1 Liefertermine oder –fristen, soweit sie verbindlich sein sollen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Die Angabe eines voraussichtlichen oder geplanten Liefertermins stellt keinen verbindlichen Liefertermin dar. In allen anderen Fällen sind Liefertermine oder Lieferfristen unverbindlich. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die die vollständige Auftragsklarheit voraus.
5.2 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Genannte Lieferfristen sind stets annähernd und unverbindlich. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
5.3 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.4 Die Lieferfristen verlängern sich ebenfalls bei außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Ursachen für Verhinderungen oder nachhaltige Störungen der Vertragserfüllung, z.B. Betriebsstörungen, behinderte Zufuhr der Roh–, Hilfs- und Betriebsstoffe, fehlender Transport- oder Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen, Streiks oder Aussperrung.
5.5 Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes.
5.6 Wird die Durchführung des Vertrages für uns unzumutbar oder unmöglich, können wir vom Vertrag ohne Verpflichtung zum Schadensersatz ganz oder teilweise zurücktreten.
5.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragssache in dem Zeitpunkt auf den Kunde über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Gefahrübergang, Transportversicherung
6.1 Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt oder an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben worden ist.
6.2 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.3 Wir sind – auch bei Auslandsgeschäften – nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Der Kunde hat daher für eine eigene Transportversicherung zu sorgen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden beauftragen wir eine Transportversicherung auf dessen Kosten.
6.4 Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Diese handeln in unserem Auftrag und auf unsere Verantwortung. Eine Verpflichtung zur Vorankündigung besteht nicht.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages sowie sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
7.2 Bei Saldoziehung gilt unser nach vorstehender Regelung vereinbartes Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Forderungen aus dem Saldo.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend gegen jeden Verlust und jede Beschädigung zum Neuwert zu versichern.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
7.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Vorbehaltsware herausverlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.6 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Die Abtretung wird von uns angenommen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
7.7 Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wir werden jedoch die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Kunde die Abtretung seinen Vertragspartnern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug notwendig sind.
7.8 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen oder beschlagnahmen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Für notwendige außergerichtliche oder gerichtliche Kosten haftet der Kunde, soweit die Kosten bei Dritten nicht durchzusetzen oder beizutreiben sind.
7.9 Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunde um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7.10 Ist die gelieferte Ware vom Kunden für den Export vorgesehen, hat er uns hierauf hinzuweisen. Er hat die Maßnahmen vorzunehmen, die unser Eigentumsvorbehaltsrecht oder sonstigen Sicherungsrechte wahren. Kommen die genannten Rechte nicht in Betracht, so hat der Kunde auf seine Kosten alles Nötige zu veranlassen, um uns die diesen Rechten ähnlichsten Sicherungsrechte an der gelieferten Ware zu verschaffen.
7.11 Der Kunde verpflichtet sich, bei Export der gelieferten Ware die einschlägigen Export- und Zollvorschriften zu beachten und uns unverzüglich zu informieren, sofern für die Ware Ausfuhrbeschränkungen bestehen. Für die Einhaltung der Exportvorschriften ist allein der Kunde verantwortlich.
8. Gläubigerverzug
8.1 Versandbereite Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Ist der Kunde 14 Tage, gemessen ab dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft, mit der Abnahme der Ware in Verzug, können wir die Ware berechnen.
8.2 Es kann von uns eine weiteren Frist zur Abnahme von 14 Tagen unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag gesetzt werden. Nach Fristablauf können wir alternativ vom Vertrag zurücktreten und über die Ware anderweitig verfügen. Dies gilt auch bei Abrufaufträgen.
8.3 Im Falle des Rücktritts können wir vom Kunden Schadensersatz pauschal in Höhe von 20 % des Vertragspreises verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8.4 Während der Zeit des Annahmeverzuges, berechnet ab dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft, werden die Kosten der Lagerung, etc. gesondert berechnet. Sie betragen mindestens 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, uns sei infolge des Annahmeverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden.
9. Gewährleistung, Mängelansprüche
9.1 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelanzeige ist unverzüglich nach Kenntnis eines Mangels schriftlich an uns abzugeben.
Mängel müssen uns vor einer Weiterverarbeitung in jedem Fall angezeigt werden. Wurde eine Weiterverarbeitung trotz erkennbarer Mängel vorgenommen, können Mängelrügen nicht mehr berücksichtigt werden.
9.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel am Vertragsgegenstand vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu verlangen.
9.3 Wir sind nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung mangelhafter Waren berechtigt. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlich Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
9.4 Schlägt die 2. Nachbesserung nach angemessener Frist fehl und/oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur unter den in § 11 dieser AGB genannten Voraussetzungen zur Haftungsbeschränkung
9.5 Ein Rücktritt des Kunden ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.
9.6 Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Dies gilt auch für unerhebliche Mängel.
9.7 Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass der Vertragsgegenstand in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet wurde.
9.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Lieferung von Neuwaren zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware. Ein Neubeginn der Verjährungsfrist durch Nachbesserung erfolgt nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns.
Für gebrauchte Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde.
Diese Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Rücktritt bei höherer Gewalt
10.1 Kann eine Vertragspartei infolge höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrs- oder Lieferstörungen) ihre vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, so wird sie für die Dauer und im Umfang der Behinderung von der Leistungspflicht befreit.
10.2 Ist die Leistungserbringung aufgrund eines solchen Ereignisses für eine der Parteien unzumutbar oder verzögert sich die Leistung um mehr als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
10.3 Schadensersatzansprüche aufgrund höherer Gewalt sind ausgeschlossen.
11. Haftungsbeschränkung
11.1 Für Schäden haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängel, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert
haben, und
e) nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
11.3 Die Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.4 Für Schadensersatz nach diesen Regelungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Urheberrechte, Gewerbliche Schutzrechte, sonstige Rechte
12.1 Alle Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Muster, Modelle, Skizzen, Schemata, Data Sheets, Spezifikationen, und sonstige Unterlagen, die wir dem Kunden im Rahmen der Vertragsgespräche und der Vertragsabwicklung übergeben haben, gelten als unser geistiges Eigentum. Wir behalten uns umfassend die Eigentums- und Urheberrechte vor.
Muster und Unterlagen dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch zur Einsicht überlassen oder vervielfältigt werden, wenn der erteilte Auftrag bestätigt wird oder der Abschluss eines Vertrages nicht zustande kommt. Die Unterlagen dürfen nicht für Vertragsgespräche mit Dritten, Angebote des Kunden bei Dritten, etc. benutzt werden. Bei jedem schuldhaften Verstoß macht sich der Kunde uns gegenüber schadensersatzpflichtig.
12.2 Bei Nichterteilung des Auftrages sind sämtliche Muster und Unterlagen an uns unverzüglich zurückzusenden.
12.3 Bei Bestellungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Kunden haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
12.4 Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass der Vertragsgegenstand in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet wurde.
13. Datenverarbeitung
13.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und BDSG-neu). Nähere Informationen ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung unter www.vendomaster-sued.de/datenschutz.
14. Teilnichtigkeit
14.1 Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger mit uns getroffener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
15. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
15.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts (CISG).
15.2 Erfüllungsort für Zahlung des Bestellers sowie unsere Lieferungen und Leistungen ist Königsbach-Stein.
15.3 Gerichtsstand ist Königsbach-Stein.
Stand 29.05.2025
